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Vorsorgemaßnahmen im Strahlenschutz
Für die Umsetzung der Strahlenschutzgrundsätze wurden verschiedene Vorsorgemaßnahmen etabliert, die beim Umgang mit Strahlung anzuwenden sind. Hierzu gehören
- die “drei A” des Strahlenschutzes,
- technische und bauliche Maßnahmen,
- persönliche Schutzausrüstung,
- organisatorische Maßnahmen,
- besondere Regelungen für Frauen,
- Ausnahmeregelungen für besondere oder außergewöhnliche Umstände und
- Kennzeichnungen für die Feuerwehr.
Diese Vorsorgemaßnahmen wollen wir nachfolgend im Einzelnen etwas genauer betrachten.
Die „drei A“ des Strahlenschutzes
Unter der „3-A-Regel“ versteht man die drei grundlegenden Schutzmaßnahmen im praktischen Strahlenschutz:
Abstand: Vergrößern Sie die Distanz zur Strahlenquelle. Die Strahlungsintensität nimmt mit zunehmendem Abstand stark ab (wer es genau wissen will: mit dem Quadrat des Abstands).
Abschirmung: Bringen Sie strahlenabsorbierende Materialien (wie Blei, Beton oder spezielle Schutzkleidung) zwischen sich und die Quelle (berücksichtigen Sie aber auch das mögliche Auftreten von Sekundärstrahlung).
Aufenthaltsdauer: Begrenzen Sie die Zeit, die Sie in der Nähe der Strahlungsquelle verbringen, auf ein absolutes Minimum.
Die Berücksichtigung dieser drei Maßnahmen führt zu einer Reduzierung der persönlichen Dosis, d. h. erfüllt die Forderung der Dosisminimierung.
Technische Schutzmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen sind – falls möglich – die bevorzugten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und/oder Minimierung der Dosis, da sie in der Regel permanente Schutzmaßnahmen sind, die einen Basisschutz gewährleisten. Dieser kann gegebenenfalls durch zusätzliche organisatorische oder administrative Maßnahmen weiter erhöht bzw. optimiert werden.
Zu den möglichen technischen Schutzmaßnahmen gehören unter anderem
- bauliche Maßnahmen,
- die Verwendung von Abschirmungen,
- die Nutzung umschlossener radioaktiver Quellen,
- der feste Einbau umschlossener radioaktiver Quellen und
- Bauartzulassungen der Aufbewahrungsbehälter der radioaktiven Quellen.
Mit den baulichen Maßnahmen werden Strahlenschutzbereiche räumlich vom allgemeinen Staatsgebiet abgetrennt. Da Personen in diesen Bereichen prinzipiell ionisierender Strahlung ausge-setzt sein können, die oberhalb des Grenzwerts für das allgemeine Staatsgebiet liegt, ist deren Ein-richtung in der Strahlenschutzverordnung in § 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen festgelegt. Der Zutritt zu diesen Bereichen ist in § 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen der Strahlenschutzverordnung geregelt.
Die baulichen Maßnahmen können durch Auswahl geeigneter Wandmaterialien (Normalbeton, Schwerbeton, unterschiedliche Materialschichten etc.) und Wandstärken auch dazu dienen, die Dosisleistung an den Außenseiten der Strahlenschutzbereiche zu reduzieren sowie die Einhaltung der Grenzwerte zu ermöglichen. Innerhalb der Strahlenschutzbereiche werden in speziellen Fällen hierfür auch Bleiglasfenster genutzt (z. B. bei Heißen Zellen).
Die Verwendung zusätzliche Abschirmungen, wie Abschirmburgen oder (mobiler) Strahlenschutzwände (z. B. aus Blei) dienen der Minimierung möglicher Strahlenbelastungen für das Personal.
Die Nutzung umschlossene radioaktiver Quellen ist – falls möglich – Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen vorzuziehen, da hierdurch mögliche Kontaminationen und Inkorporationen aus-geschlossen werden können.
Ebenfalls dem Strahlenschutz dienen der feste Einbau umschlossener radioaktiver Quellen in Messsysteme oder die Aufbewahrung der radioaktiven Quellen in bauartzugelassenen Behältern.

Radionuklidlabor

Strahlenschutztresor

Blei-Tresore

Wand aus Abschirmsteinen

Abschirmburg aus Blei
Beispiele technischer und baulicher Maßnahmen.
Persönliche Schutzausrüstung
Für den Strahlenschutz ist eine spezielle persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Sie kann unter anderem aus folgenden Komponenten bestehen, deren Notwendigkeit vom spezifischen Einsatzfall abhängt:
- Atemschutzgeräte, welche die Atemwege vor schädlichen Partikeln und Gasen schützen und hierdurch eine Inkorporation radioaktiver Stoffe vermeiden.
- Schutzkleidung, welche vor Strahlung und anderen Gefahren schützt (z. B. Bleischürze, Sicherheitsschuhe, Kittel, Ganzkörperanzüge etc.).
- spezielle Handschuhe, welche die Hände vor Kontamination, Strahlung, Kälte, Hitze etc. schützen.
Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung ist dem jeweiligen Einsatzbereich und -zweck anzupassen. Für die PSA gelten gesetzliche Anforderungen, die entsprechend einzuhalten sind.
Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nach § 3 PSA bereitstellen. Dabei muss er alle Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Welche Maßnahmen dafür erforderlich sind, entscheidet der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Nach Ausschöpfen aller technischen und organisatorischen Maßnahmen, müssen gegebenenfalls individuelle Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die auch die PSA beinhalten.
Die Funktionstüchtigkeit der PSA ist regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den erforderlichen Schutz bietet.
Beispiele für Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Die Auswahl hängt vom jeweiligen Einsatzfall ab und ist in der Regel mit dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten abzustimmen.
Organisatorische Maßnahmen
Für die Einrichtung und Nutzung von Strahlenschutzbereichen sind entsprechende amtliche Genehmigungen erforderlich („Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, sie lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).“). Diese enthalten meist eine Liste von zu erfüllenden Auflagen. Zu diesen können unter anderem gehören:
- die Erstellung einer Strahlenschutzanweisung, in der die im Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufgeführt sind (eine Mustervorlage wird vom Fachverband für Strahlenschutz e. V. bereitgestellt),
- eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach § 63 der StrlSchV,
- regelmäßige Kontrollen der Strahlenschutzbereiche,
- Zutrittsregelungen für die jeweiligen Strahlenschutzbereiche,
- eine Dosisüberwachung des Personals und
- ein Alarmplan für den Ernstfall.
Besondere Regelungen für Frauen
Für Frauen gelten noch weitere Auflagen, die vor allem im Fall einer Schwangerschaft wichtig sind.
- Vorbeugend liegt der Dosisgrenzwert beruflich exponierter, gebärfähiger Frauen bei einer Organdosis von < 2 mSv pro Monat für die Gebärmutter.
- Im Falle einer Schwangerschaft liegt die Maximaldosis für das Kind bei < 1 mSv ab der Mitteilung der Schwangerschaft bis zur Geburt.
- Sobald der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft oder Stillzeit informiert wurde, ist eine innere berufliche Strahlenexposition vollständig zu vermeiden. In der Praxis ergibt sich hieraus ein Verbot für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.
- Im Falle einer Schwangerschaft müssen sofort ablesbare Dosimeter eingesetzt und die Exposition (Dosis) arbeitswöchentlich ermittelt und der Schwangeren mitgeteilt werden.
- Für die Schwangere gilt eine Mitteilungspflicht der Schwangerschaft, die so früh wie möglich wahrgenommen werden sollte. Dies gilt auch für die Stillzeit.
- Der Zutritt zum Kontrollbereich ist für Schwangere nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Strahlenschutzbeauftragten gestattet, wenn
- dies zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge oder
- der Ausbildung
- unter Begrenzung auf 1 mSv während der Schwangerschaft und Dokumentation der Dosis des ungeborenen Kindes erforderlich ist.
- Der Zutritt zu Sperrbereichen ist verboten.
Ausnahmeregelungen für besondere oder außergewöhnliche Umstände
Für beruflich exponierten Personen gelten Dosisgrenzwerte. Diese Grenzwerte können unter besonderen oder außergewöhnlichen Umständen von der zuständigen Behörde erhöht werden, wobei schwangere und stillende Frauen hiervon ausgeschlossen sind.
Für Notlagen gelten die Regelung gemäß § 114 Strahlenschutzgesetz - Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen.
Kennzeichnungen für die Feuerwehr
An den Zugängen zu Strahlenschutzbereichen sind nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 entsprechende Gefahrengruppenschilder anzubringen um die Einsatzkräfte über die örtlichen Begebenheiten schnell zu informieren.
Folgende Kategorisierungen bestehen:
- Gefahrengruppe IA
- Bereiche mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 104-fache der Freigrenze nach StrlSchV nicht übersteigt;
- Bereiche mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze nicht übersteigt, sofern ihre zulässige thermische und mechanische Beanspruchbarkeit den Anforderungen der Temperaturklasse 6 und der Schlagklasse 4 nach DIN 25 426 Teil 1 genügt;
- Bereiche mit radioaktiven Stoffen in für diese zugelassenen Typ B- oder Typ C-Behältern, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze nicht übersteigt.
- Gefahrengruppe IIA
- Bereiche mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität größer als das 104-fache und nicht größer als das 107-fache der Freigrenze ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA zugeordnet werden können.
- Gefahrengruppe IIIA
- Bereiche mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze übersteigt, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA oder IIA gemäß den Sonderregelungen zugeordnet werden können;
- Bereiche, in denen nach Atomgesetz (AtG) Kernbrennstoffe aufbewahrt, erzeugt, bearbeitet, verarbeitet, gespalten oder staatlich verwahrt werden.
- Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer sachkundigen Person erforderlich macht.
Der Zutritt für die Einsatzkräfte ist im Einsatzfall wie folgt erlaubt
- Gefahrengruppe IA: ohne besonderen Schutz
- Gefahrengruppe IIA: nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung
- Gefahrengruppe IIIA: nur mit Sonderausrüstung und einer im Strahlenschutz besonders ausgebildeten Person (z. B. zuständiger Strahlenschutzbeauftragter)















