Rechtfertigung: Jede Anwendung ionisierender Strahlung oder jede Verwendung radioaktiver Stoffe muss gerechtfertigt sein. Es darf folglich für die angedachte Anwendung keine bessere Alternative möglich sein.
Dosisbegrenzung: Die Einhaltung der (gesetzlich) vorgegebenen Dosisgrenzwerte muss sichergestellt sein. Dies gilt sowohl für Personen als auch für die eingesetzten Verfahren und für die möglicherweise dabei entstehende Umweltbelastung. Für die Bevölkerung ist eine maximale Dosis von 1 mSv/a und für beruflich exponierte Personen von 20 mSv/a mit einer maximalen Berufslebensdosis von 400 mSv festgesetzt.
Vermeidung und Dosisreduzierung: Jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt ist so gering wie möglich zu halten, auch unterhalb der Dosisgrenzwerte.