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Strahlenschutzbereiche
Beachte:
Die nachfolgenden Angaben pro Jahr (/a) beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf Aufenthaltszeiten von 2000 Stunden pro Kalenderjahr in den Strahlenschutzbereichen.
Diese Festlegung, dass ein Jahr nicht mit 8760 Stunden, sondern nur mit 2000 Stunden beschrieben wird, mag auf den ersten Blick etwas verwirrend sein. Sie basiert aber auf der Annahme einer typischen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bei insgesamt 50 Arbeitswochen im Jahr. Hieraus ergeben sich Aufenthaltszeiten von 2000 Stunden je Kalenderjahr. Und nur während dieser hält sich die Personen im Strahlenschutzbereich auf.
Definition:
Strahlenschutzbereiche sind räumlich abgetrennte Bereiche, in denen Personen einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt sein können, die über dem für eine Einzelperson der Bevölkerung zulässigen Dosisgrenzwert von 1 mSv/a liegt.
Für die organisatorische Umsetzung des Strahlenschutzes werden Strahlenschutzbereiche eingerichtet, in denen besondere Regelungen gelten und entsprechende Strahlenschutzgenehmigungen erforderlich sind. Abhängig von der in einem Bereich zulässigen maximalen Personendosis werden sie in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterteilt.

Schematische Verdeutlichung der verschiedenen Strahlenschutzbereiche (Beachte: die Grenzwerte gelten nur für Strahlung aus nicht-natürlichen Quellen).
Übersicht der verschiedenen Strahlenschutzbereiche und den jeweiligen Grenzwerten.
| Bereich | Grenzwerte (nur Strahlung aus nicht-natürlicher Quellen) |
|---|---|
|
Staatsgebiet |
≤ 1 mSv/a für eine Einzelperson der Bevölkerung (Summe aus Direktstrahlung und Ableitung) |
|
Überwachungsbereich |
effektive Dosis > 1 mSv/a |
|
Kontrollbereich |
effektive Dosis > 6 mSv/a |
|
Sperrbereich |
Ortsdosisleitung ≥ 3 mSv/h |
Die drei Strahlenschutzbereiche (Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich) grenzen sich über die jeweils maximal erlaubte Dosis ab, die eine Person innerhalb des jeweiligen Berei-ches durch äußere oder innere Strahlenexposition erhalten kann. Da es sich in der Regel um betriebliche Schutzbereiche handelt, wird von einer Aufenthaltsdauer von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Jahr (das heißt 2000 Stunden pro Jahr) ausgegangen, soweit keine anderen begründeten Angaben über Aufenthaltszeiten vorliegen.
Beachte:
Es handelt sich bei den Grenzwerten um in diesem Bereich mögliche Belastungen, nicht um tatsächliche Werte!
Da die natürliche Strahlenbelastung in Deutschland durchschnittlich bei 2,4 mSv/a liegt, also einem Mehrfachen des Grenzwertes für Überwachungsbereiche (über 1 mSv/a), liegt in diesen Bereichen meist keine erhöhte Strahlenexposition vor.
Die verschiedenen Strahlenschutzbereiche sind entsprechend gekennzeichnet. Sie unterliegen den gesetzlichen Regelungen gemäß Strahlenschutzverordnung.
Wir wollen die Grenzwerte der einzelnen Bereiche kurz etwas detaillierter betrachten.
Überwachungsbereich
Kann die mögliche effektive Personendosis in einem räumlichen Bereich über 1 mSv/a liegen, dann ist für Tätigkeiten in diesem Bereich ein Überwachungsbereich erforderlich. Es sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen und Zutrittsregelung einzurichten.
Gleiches gilt, wenn Personen eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als
- 50 mSv/a für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder
- 50 mSv/a für eine lokale Hautdosis
erhalten können.
Beachte:
Wird auch nur eine der genannten Dosisgrenzen überschritten, muss zwingend ein Überwachungsbereich eingerichtet werden.
Beispiel:
Überschreitet die effektive Personendosis des Körpers trotz geringer Handbelastung den Wert von 1 mSv/a (zur Erinnerung: in der Regel für 2000 h), dann muss der Bereich zwingend als Überwachungsbereich ausgewiesen werden.
Anmerkung:
Der Grenzwert von 1 mSv/a wird überschritten, wenn die Dosisleistung im Mittel über 0,5 µSv/h liegt. Dies ergibt sich aus 0,5 µSv/h · 2000 h = 1000 µSv = 1 mSv).
Kontrollbereich
Kann die effektive Personendosis in einem räumlichen Bereich den Wert von 6 mSv/a überschreiten, ist ein Strahlenschutzbereich als Kontrollbereich einzurichten.
Es sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen und Zutrittsregelung einzurichten.
Gleiches gilt, wenn Personen eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als
- 15 mSv/a für die Augenlinse,
- 150 mSv/a für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel, oder
- 150 Millisievert als lokale Hautdosis
erhalten können.

Sperrbereich
Der Grenzwert für das erforderliche Einrichten eines Sperrbereiches bezieht sich hier nicht auf die effektive Personendosis (mit dem Bezug auf die jährliche Arbeitszeit) sondern auf räumliche Bereiche mit einer möglichen Ortsdosisleistung höher als 3 mSv/h (Beachte: hier ist die Bezugsgröße die Stunde!).
Zusätzlich zu den für Kontrollbereiche geltenden Schutzmaßnahmen gelten für den Zutritt zu Sperrbereichen, dass Zutritt nur erlaubt ist,
- wenn er unbedingt erforderlich ist und
- er unter Kontrolle des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) oder einer von diesem beauftragten Person erfolgt.
Schwangeren Personen ist der Zutritt zu Sperrbereichen generell untersagt.

