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Kennzeichnung von Behältern und Gebinden mit radioaktivem Inhalt
Alle Behälter und Gebinde, die radioaktives Material mit einer Aktivitätsmenge, die über dem 104-fachen der Freigrenze liegt, sind gesondert zu kennzeichnen (siehe § 92 Besondere Kennzeichnungspflichten).
Beachte:
Es gelten nicht nur die nuklidspezifischen Freigrenzen der Einzelnuklide, sondern es ist auch die Summenregel anzuwenden (siehe Anlage 4 der Strahlenschutzverordnung).
Diese Kennzeichnung muss folgende Informationen aufweisen:
- Radionuklid
- chemischen Verbindung
- Tag der Abfüllung
- Aktivität am Stichtag
- Name des verantwortlichen Strahlenschutzbeauftragten

Zwei Beispiele für die Kennzeichnung radioaktiver Behälter. Links: Bleizylinder mit darin enthaltenem Radionuklid (137Cs); Rechts: Päckchen mit radioaktiven Abfällen aus Laborarbeiten.
Auch Abfallgebinde mit radioaktiven Inhalten sind eindeutig zu kennzeichnen. Diese unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Alle Behälter müssen dauerhaft und gut lesbar deklariert sein.
Pflichtangaben auf dem Abfallgebinde sind nach § 91 der StrlSchV die Kennzeichnung folgende Elemente:
- Strahlenzeichen: Das offizielle internationale Trefoil-Symbol (Radioaktivitätszeichen)
- Warntext: Einer der Begriffe "Vorsicht – Strahlung", "Radioaktiv" oder "Kontamination"
- Nuklidbezeichnung: Art des radioaktiven Stoffes
- Aktivität: Aktivität in Becquerel (Bq)
- Referenzdatum: Datum der Aktivitätsbestimmung
- Ortsdosisleistung: ggf. Angabe der Dosisleistung in Sv/h in einem definierten Abstand (z. B. Kontakt, 10 cm, 1 m)
Foto Kennzeichnung Abfallgebinde.
Im Falle einer Lagerung oder Endlagerung sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, die in der Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) geregelt sind:
- Dokumentationskennzeichnung: Jeder Behälter benötigt eine eindeutige Identifikationsnummer bzw. Kennung.
- Endlagerbedingungen: Für Gebinde, die in ein Endlager (z. B. Schacht Konrad) verbracht werden sollen, gelten gemäß den Vorgaben der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) nochmals erweiterte Vorgaben zur dauerhaften Beschriftung und Palettierung.
Hochradioaktiven Quellen (HRQ) und ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse tragen, soweit technisch möglich, zusätzlich zur Kennzeichnung mit dem Strahlenzeichen sichtbar und dauerhaft eine unverwechselbare Identifizierungsnummer, die beim Bundesamt für Strahlenschutz registriert ist.

Foto einer Sr-90 HRQ in einem Becherglas. Das Bild wurde in einer Heißen Zelle aufgenommen. Die hohe Aktivität hat im Laufe der Zeit zu einer Verfärbung des Becherglases geführt.
