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Beruflich strahlenexponierte Personen

In den vorangegangenen Abschnitten haben wir uns unter anderem mit Strahlenschutzbereichen und dem Zutritt zu Strahlenschutzbereichen beschäftigt. Wir haben gesehen, dass alles streng reglementiert ist. Somit ist es auch naheliegend, dass eine Dosisüberwachung der Personen zu erfolgen hat, die sich in Strahlenschutzbereichen aufhalten.

In der Regel wird die Personendosis für jede Person, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhält, gemessen. Dabei besteht eine Duldungspflicht, d. h. wird von dem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten die Messung der Personendosis angeordnet, dann muss die Person ein geeignetes Messgerät mit sich führen. Bei Weigerung ist der Zutritt zu verwehren.

Anmerkung:
Der Ausdruck „in der Regel“ in voranstehendem Absatz bedeutet, dass mit Genehmigung der Behörde eine Überwachung (d. h. Dosiserfassung) nicht erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, dass 1 mSv pro Jahr (das „Jahr“ entspricht 2000 Stunden!) nicht überschritten wird. Dies gilt auch für Patienten bei Röntgenanwendungen.

Die Dosisüberwachung ist nicht zwingend an eine berufliche Strahlenexposition gebunden. Ein Beispiel hierfür sind Besucher im Überwachungsbereich.

Jeder Person in einem Strahlenschutzbereich ist auf ihr Verlangen ein direkt ablesbares Dosimeter zur Verfügung zu stellen.

Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien unterteilt. Hierbei wird ausschließlich die beruflich bedingte Exposition berücksichtigt:

Kategorie A:
In Kategorie A sind alle Personen einzustufen, die eine effektive Jahresdosis höher als 6 mSv oder eine effektive Jahresteilkörperdose von höher als 20 mSv für die Augenlinse bzw. höher als 150 mSv für Haut und Extremitäten erhalten können.

Für diese Personengruppe ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung, anschließend jeweils vor Ablauf eines Jahres (auf Anordnung der Behörde auch früher) und bei möglichen Überschreitungen von Dosis-Grenzwerten vorgeschrieben. Die Untersuchung hinsichtlich Exposition, Inkorporation und besonderen Ereignissen muss von einem nach § 175 Strahlenschutzverordnung ermächtigten Arzt durchgeführt werden.

Kategorie B:
In Kategorie B sind alle Personen einzustufen, die eine effektive Jahresdosis zwischen 1 mSv und 6 mSv oder eine effektive Jahresteilkörperdose für Haut und Extremitäten zwischen 50 mSv und 150 mSv erhalten können.

Eine arbeitsmedizinische Untersuchung ist für Personen dieser Gruppe nur auf Anordnung durchzuführen.

EducTUM

Kontakt

Dr. Thomas Bücherl
Technische Universität München
Radiochemie München RCM
Walther-Meißner-Str. 3
85748 Garching
Deutschland

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